S T A T U T E N
I. NAME, GRUENDUNG, SITZ UND ZWECK
Artikel 1
1. Unter dem Namen "Tennisclub Leimbach" (im Folgenden TCL genannt) wurde am 6. Oktober 1959 in Zürich 2-Leimbach auf unbeschränkte Dauer ein Verein gegründet. Er ist eine Körperschaft im Sinne der Artikel 60 ff des ZGB.
2. Der TCL bezweckt die Ausübung und Förderung des Tennissportes sowie die Pflege der Kameradschaft und der Geselligkeit.
3. Der TCL ist politisch und konfessionell neutral.
4. Der TCL ist Mitglied des Schweiz. Tennisverbandes (Swiss Tennis).
5. Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
II. MITGLIEDSCHAFT
Artikel 2
1. Der TCL kennt folgende Mitgliederkategorien
a) Aktivmitglieder (einschliesslich Studenten und Lehrlinge)
b) Junioren
c) Passivmitglieder
d) Ehrenmitglieder
e) Freimitglieder
2. Aktivmitglieder sind Mitglieder, die das 18. Altersjahr vollendet haben.
3. Als Studenten und Lehrlinge werden solche Aktivmitglieder betrachtet, die nicht mehr als Junioren gelten, ihre Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, jedoch längstens bis zum Ende des Jahres in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden. Sie haben auf Verlangen ihre Ausbildung zu belegen.
4. Junioren sind Mitglieder, die das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Sie gelten jedoch als Junioren bis zum Ende des Jahres, in welchem sie das 18. Altersjahr vollenden.
5. Passivmitglieder sind Personen, die dem TCL beitreten, ohne eine sportliche Tätigkeit im TCL auszuüben. Für einen Uebertritt zu den Aktivmitgliedern gilt das Aufnahmeverfahren gemäss Artikel 3.
Passivmitglieder, die sich vorübergehend vom aktiven Tennissport zurückgezogen haben, können ihre Aktivmitgliedschaft durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung an den Vorstand neu erlangen.
6. Personen, die sich um den TCL in ganz besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder.
7. Aktivmitglieder, die sich besondere Verdienste um den TCL erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Freimitgliedern ernannt werden, Freimitglieder haben die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder.
Artikel 3
1. Die Aktiv-, Junior- oder Passiv- Mitgliedschaft kann von jedermann erworben werden. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand ist ermächtigt, die Aufnahme ohne Grundangabe zu verweigern. Junioren haben das Aufnahmegesuch vom gesetzlichen Vertreter (Vater, Mutter oder Vormund) mit unterzeichnen zu lassen.
2. Junioren werden nach Überschreiten des Juniorenalters ohne weiteres Aktivmitglieder, sie werden von diesem Uebertritt durch den Vorstand schriftlich benachrichtigt.
3. Studenten und Lehrlinge haben die im Zeitpunkt der Anerkennung der ordentlichen Aktivmitgliedschaft für Aktivmitglieder bestehende Eintrittsgebühr zu entrichten. Eine bereits geleistete Eintrittsgebühr wird angerechnet. Die Eintrittsgebühr entfällt, wenn sie früher Junioren waren und ohne Unterbrechung dem TCL angehörten.
4. Der Austritt aus dem TCL sowie der Uebertritt in eine andere in der Mitgliederkategorie gemäss Art. 2 kann nur bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres erfolgen; sie sind dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben.
Der Austritt entbindet nicht von der Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem TCL.
5. Mitglieder, die den Bestand oder die das Ansehen des TCL gefährden, ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem TCL nicht nachkommen oder sonst zu berechtigten Klagen Anlass geben, können vom Vorstand aus dem TCL ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann innert 14 Tagen nach der Zustellung des schriftlichen Entscheides zuhanden der nächsten Generalversammlung beim Vorstand schriftlich Rekurs erheben. Der Verlust der Mitgliedschaft tritt nach Ablauf der unbenutzten Rekursfrist in Kraft. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung. Der Entscheid der Generalversammlung ist endgültig.
6. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss eines Mitgliedes erlischt sein Anrecht am Vermögen des TCL.
III. FINANZIELLES
Artikel 4
1. Dem TCL stehen folgende Einnahmen zur Verfügung:
a) Jahresbeiträge
b) Eintrittsgebühren neu aufgenommener Mitglieder
c) Erlös aus Veranstaltungen des TCL
d) Gönnerbeiträge und andere Einnahmen
2. Für die Verpflichtungen des TCL haftet ausschliesslich das Vermögen des TCL. Jede persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen.
3. Neu in den TCL aufgenommene Mitglieder haben die fälligen Beiträge nach Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand sofort zu bezahlen; die Mitgliedschaft wird damit rechtskräftig.
4. Der Jahresbeitrag der Mitglieder ist bis spätestens 31. März des Rechnungsjahres zu bezahlen.
5. Ehren- und Freimitglieder bezahlen keine Jahresbeiträge.
6. Vorstandsmitglieder zahlen die Hälfte der Jahresbeiträge.
IV. ORGANISATION
Artikel 5
Die Organe des TCL sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
Artikel 6
1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des TCL.
2. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich an einem vom Vorstand festzusetzenden Datum vor dem 31. März des Kalenderjahres statt.
3. Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen; er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
4. Der Vorstand stellt die Einladungen zu einer Generalversammlung spätestens zwei Wochen vor deren Abhaltung allen Mitgliedern zu.
Die Einladung hat Ort, Datum, Beginn und Traktanden zu enthalten.
5. Die Geschäfte der ordentlichen Generalversammlung sind folgende:
a) Genehmigung des Protokolls
b) Genehmigung der Jahresberichte des Präsidenten und des Spielleiters
c) Genehmigung der Kassa- und Revisorenberichte
d) Déchargeerteilung an den Vorstand
e) Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
f) Wahl der Rechnungsrevisoren und deren Ersatzleute
g) Festsetzung der Jahresbeiträge, Eintritts- und übrige Gebühren
h) Genehmigung des Kostenvoranschlages
i) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der stimmberechtigten Mitglieder
k) Statutenänderungen
l) Auflösung des TCL
6. Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig; ausgenommen ist die Auflösung des TCL gemäss Abschnitt V.
7. Aktivmitglieder sind zur Teilnahme an der Generalversammlung verpflichtet. Jedes teilnehmende Aktiv-, Ehren- und Freimitglied verfügt über eine Stimme.
8. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, falls nicht die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder im einzelnen Fall eine geheime Abstimmung oder Wahl beschliesst.
9. Statutenänderungen können nur von zwei Dritteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei den übrigen Abstimmungen und Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende Stichentscheid.
10. Anträge stimmberechtigter Mitglieder an die Generalversammlung müssen schriftlich bis spätestens sieben Tage vor dem Versammlungsdatum im Besitz des Vorstandes sein.
Artikel 7
1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern (inkl. Präsident). Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des TCL sein. Sie werden auf die Dauer eines Jahres gewählt; sie sind wieder wählbar. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes im Laufe eines Jahres bestimmt der Vorstand einen Ersatz bis zur nächsten Generalversammlung.
2. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
3. Der TCL wird durch die Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder rechtsverbindlich vertreten. Der Vorstand bestimmt allfällige Ausnahmen.
4. Der Vorstand ist das ausführende Organ des TCL. Er besorgt die Leitung des TCL und erledigt alle laufenden Geschäfte, die nicht ausschliesslich der Generalversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) Vertretung des TCL nach aussen
b) Festsetzung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
d) Regelung des Spiel- und Clubbetriebes
e) Beschlussfassung über den Erlass von Mitgliederbeiträgen in begründeten FäIlen
f) Disziplinarmassnahmen gegenüber Mitgliedern, die sich den Anordnungen des Vorstandes widersetzen
g) Betrieb und Unterhalt der Anlage sowie Anstellung des notwendigen Personals
Artikel 8
1. Zur Prüfung der Rechnung des TCL wählt die Generalversammlung zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor.
2. Die Revisoren haben jährlich der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über ihre Revision zu erstatten.
V. AUFLOESUNG DES TCL
Artikel 9
1. Die Auflösung des TCL kann nur an einer Generalversammlung beschlossen werden, an der mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist das Quorum nicht erreicht, so ist eine zweite Generalversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. In beiden Fällen kann der Auflösungsbeschluss nur mit Zweidrittelsmehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.
2. Ueber die Verwaltung oder Verwendung eines allfälligen Vermögens des TCL beschliesst die den Auflösungsbeschluss fassende Generalversammlung mit absolutem Mehr der abgegebenen Stimmen.
VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 10
1. Für nicht durch diese oder die Statuten des Schweiz. Tennisverbandes geregelte Fragen gelten die einschlägigen Bestimmungen des ZGB.
2. Die vorstehenden Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Generalversammlung vom
27. Januar 2005 sofort in Kraft und ersetzen diejenigen vom 24. Februar 1972 mit allen späteren Aenderungen.


